Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Josef Reuke Maschinenbau GmbH und der Firma Josef Reuke Stahlbau GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
(1) Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Aufträge nach den uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden in patentmuster- und markenrechtlicher Hinsicht auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn durch die Ausführung solcher Bestellungen Eingriffe in fremde Schutzrechte verübt werden, trägt der Besteller jeden uns daraus entstandenen Schaden.
(3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündlich Zusagen zu geben,die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuer, ab Werk, frei verladen. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Unsere Forderungen sind – soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden – sofort zur Zahlung fällig. Außerdem tritt sofortige Fälligkeit ein, wenn zu befürchten ist, daß der Besteller seinen Zahlungsverp .ichtungen nicht nachkommen kann, z. B. Verzug wegen einer anderen Forderung, bei außergerichtlichem oder gerichtlichem Vergleich, Konkurs, Scheck- oder Wechselprotest usw..
(3) Zurückbehaltung und Aufrechnung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
(4) Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist berechnen sich die Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB.
§ 4 Lieferfristen und -termine
(1) Lieferfristen und -termine, welche verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Modelle,Genehmigungen, Freigaben sowie einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferungwesentlich er- schweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die Einhaltung der Fristen setzt die Erfüllung der Vertragsp.ichtendes Bestellers voraus. Eine Haftung für Lieferstörungen tritt nur ein, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Gewährleistung
(1) Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den vorstehendgetroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche gleichaus welchem Rechtsgrund, sind, soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen.
(2) Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Eingang der Ware an dem Bestimmungsort, spätestens aber 8 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
(3) Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile.
(4) Eine Gewähr für den Erfolg von mit unseren Produkten ausgeführten Ar- beiten übernehmen wir nicht.
(5) Ansprüche gegen uns sind unter Ausschluß von Schadensersatz, Wandlung und Minderung auf Nachbesserung beschränkt. Erst wenn auch diese fehlschlagen, besteht ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung, in jedem Fall aber ist die Haftung auf den Nettorechnungswert unserer Lieferung beschränkt.
(6) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezi.kationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(7) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmit- telbarem Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(8) Vertragliche und außervertragliche Haftung des Verkäufers kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eintreten.
(9) Bei Umbauarbeiten an Maschinen und Bauteilen ist jegliche Haftung mit Ausnahme des § 639 BGB und Fällen des Vorsatzesausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verp.ichtung für ihn. Erlischt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit)-Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sachewertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit)-Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf ode reinem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe der Forderungen des Verkäufers aus diesem Geschäft an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerru.ich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverp.ich-tungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
(5) Bei vertragwidrigem Verhalten das Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In derZurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung .ndet – kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 8 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, er ist jedoch nicht verp.ichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 9 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuch, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Bocholt ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.